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Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftjahr
- 1. Der Verband führt den Namen
BUNDESVERBAND ÖFFENTLICH
BESTELLTER UND VEREIDIGTER KUNSTSACHVERSTÄNDIGER SOWIE
QUALIFIZIERTER KUNSTSACHVERSTÄNDIGER E.V. (nachfolgend auch BVK genannt)
- 2. Der Verband ist in das Vereinsregister
des Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
- 3. Sitz und Erfüllungsort des Verbandes ist
Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 2 Aufgaben
- 1. Der Zweck
des Verbandes, ist die Vertretung der berufständigen Belange, der öffentlich bestellten und vereidigten,
sowie qualifizierten Kunstsachverständigen.
- 2. Zu den
Aufgaben des Verbandes gehört insbesondere die Wahrung der Interessen der Sachverständigen gegenüber Gerichten,
Behörden und sonstigen Stellen, Personen und Einrichtungen, für die
Kunstsachverständige tätig werden; die Mitarbeit bei allen, das
Sachverständigenwesen betreffenden Gesetzgebungsarbeiten und
Ernennungsverfahren, die Unterrichtung der Mitglieder über Berufsfragen und
einschlägige Gesetze und Vorschriften, die Förderung des Nachwuchses,
Zusammenarbeit und gegenseitige Unterrichtung von einschlägigen
Gerichtsurteilen, Quellennachweis, zentralen.
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§ 3 Zugehörigkeit
zu anderen Verbänden
- Der Verband kann Mitglied
eines anderen Sachverständigenverbandes werden. Über eine Änderung der Zugehörigkeit zu einem anderen Sachverständigenverband entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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§ 4 Mitgliedschaft
- 1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche
Mitglieder können nur öffentlich bestellte und vereidigte Kunstsachverständige
sowie qualifizierte Kunstsachverständige werden.Der
Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
- 2. Außerordentliche Mitglieder
- 2.1 Ehrenmitglieder
Um den Verband besonders verdiente
Personen, können auf Vorschlag des Vorstandes
zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen
Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- 2.2 Altmitglieder
Ordentliche
Mitglieder des BVK, die aus Altersgründen ihre Bestellung zurückgeben mussten,
aber als Sachverständige weiter im Verband mitarbeiten wollen, haben dieselben
Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder des Verbandes.Der Mitgliedsbeitrag für Altmitglieder
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
- 3. Fördernde Mitglieder
Fördernde
Mitglieder können alle Personen oder Körperschaften werden, die sich um die
Ziele des Verbandes bemühen und an der Förderung und Weiterbildung
qualifizierter Sachverständiger ein besonderes Interesse haben. Der
Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen und festgelegt.
- 4. Gastmitglieder
Die
Gastmitgliedschaft kann von jedem angestrebt werden, der sich mit den Belangen
der Kunstbeurteilung sachverständig befasst. Nach
erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung werden die Gastmitglieder
automatisch ordentliche Mitglieder. Die
Gastmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der
Mitgliedsbeitrag für Gastmitglieder wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen und festgesetzt.
- 5. Aufnahmeverfahren
Der
Antrag auf Aufnahme ist zunächst formlos zu stellen. Im weiteren Verlauf hat
der Antagsteller den ihm zugegangenen Aufnahmeantrags-Vordruck an den Vorstand
des BVK zurückzusenden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und damit über
die Aufnahme des Antragstellers in den Verband. Die Bekanntgabe der Gründe im
Falle der Ablehnung ist nicht erforderlich.
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§ 5 Rechte der Mitglieder
- 1. Ordentliche
und außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte,nämlich
- 1.1 Stimmrecht auf
den Mitgliederversammlungen und das Recht zur Stellung von Anträgen.
- 1.2 Anspruch auf
Betreuung in den gemeinsamen Belangen durch die Geschäftsstelle und
den Vorstand.
- 1.3 Anspruch auf
Beratung in Fach-, Honorar- und Rechtsfragen.
- 1.4 Recht zur
Teilnahme an den Vorträgen und Veranstaltungen des Verbandes.
- 1.5 Fördernde
Mitglieder und Gastmitglieder haben nur die Rechte gem. Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4.
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§ 6 Pflichten der Mitglieder
- 1. Pflichten der Mitglieder
- 1.1 Einhaltung der Satzungen.
- 1.2 Anerkennungen der
Beschlüsse der Verbandsorgane.
- 1.3 Pünktliche Bezahlung der
Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen.
- 1.4 Abnahme der
Verbandszeitschrift.
- 2. Zusätzliche
Pflichten für ordentliche, außerordentliche und Gastmitglieder sind: die von
dem Verband gebotenen Fortbildungs- und Erfahrungsaustauschmöglichkeiten
wahrzunehmen und zu nutzen, um sich selbst und damit der Gesamtheit des
Verbandes eine überdurchschnittliche berufliche Qualifikation zu erhalten.
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§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- 1. Austrittserklärung
- Der
Austritt kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres durch Eingeschriebenen
Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Die
Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind voll zu bezahlen.
- 2. Ausschluss
- Der
Ausschluss erfolgt durch den Vorstand
- a) aus wichtigen Gründen, insbesondere bei
Vorliegen eines den Berufsstand schädigenden Verhaltens;
- b) bei Verletzung der Pflichten nach § 7, trotz
erfolgter Mahnung. Gegen den
Ausschluss ist binnen eines Monats ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses der
Einspruch an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des
Beirates endgültig.
- 3. Die Mitgliedschaft endet fernerhin mit dem
Todesfall.
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§ 8 Gliederung des Verbandes
- 1. Innerhalb des Verbandes können
sich Fachgruppen bilden, die sich mit Genehmigung des Vorstandes und dessen
Unterstützung einen Fachgruppenobmann wählen können.
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§ 9 Organe des Verbandes
Die Organe
des Verbandes sind
- 1. Die Mitgliederversammlung
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§ 10 Die Mitgliederversammlung
- 1. Zeitpunkt
und Ort
Die
ordentliche Mietgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - findet einmal im
Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im Laufe des Monats April. Den Ort
bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung.
- 2. Einberufung
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Sie ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen.
- 3. Tagesordnung
Die
Tagesordnung soll enthalten
- a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes über die Tätigkeit
und die Entwicklung des Verbandes im abgelaufenen Geschäftsjahr
- b) die
Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
- c) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
- d) gegebenenfalls Neuwahlen des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
- e) die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und gegebenenfalls der
Sonderumlagen
- f) die
Behandlung der eingegangenen Anträge. Anträge
von Mitgliedern mit Begründung und Wahlvorschläge müssen mindestens
14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
- 4. Stimmabgabe
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht
schriftlich einem anderen ordentlichen Mitglied zu übertragen. Ein Mitglied
kann jedoch das Stimmrecht nicht für mehr als zwei Mitglieder ausüben
- 5. Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung,
die vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet
wird, ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder und entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit findet bei Wahlen eine Stichwahl statt, bei Anträgen gilt bei
Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
- Die
Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Art der Abstimmung.
- Zur Entscheidung
über einen Antrag auf Satzungsänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen.
- 6. Niederschrift
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer, im Falle dessen
Verhinderung durch einen, vom Vorsitzenden zu bestimmenden, Protokollführer
niedergeschrieben. Die Niederschrift ist durch 2 Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
- 7. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der
Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen
- a) wenn er das im Interesse des Verbandes für
erforderlich hält
- b) wenn die Einberufung vom Beirat unter
schriftlicher Angabe der Gründe verlangt wird
- c) wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder
die Einberufung unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt.
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§ 11 Der Vorstand
- 1. Zusammensetzung
Der
Vorstand besteht aus
- a) dem/der 1. Vorsitzenden
- b) dem/der 2. Vorsitzenden
- c) dem/der 3. Vorsitzendend)dem/der Schriftführer/-in
- e) dem/der Schatzmeister/-in
- 2. Wahl
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Als gewählt gilt, wer die
meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf einstimmigen Beschluss der
Mitglieder kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen.
- 3. Dauer
Der
Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet im Laufe dieser
Zeit ein Vorstandsmitglied aus oder ist es länger als sechs Monate an der
Ausübung seines Amtes verhindert, so ist der Beirat nach Anhören der übrigen
Vorstandsmitglieder ermächtigt, mit Stimmenmehrheit für die restliche Zeit
einen Ersatzmann zu wählen; scheidet aus vorgenannten Gründen der 1. Vorsitzende
aus, so muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden, die die Nachwahl des/der 1. Vorsitzenden vornimmt.
- 4. Zwischenperiode
Nach
Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte weiter bis zur Wahl des
neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung und bis zur Übergabe der
Geschäfte an diesen.
- 5. Aufgaben
Der Vorstand
führt die Geschäfte des Verbandes ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des Gesetzes
ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 3.
Vorsitzende, der/die Schriftführer/-in und der/die Schatzmeister/-in.
Der/die 1.
Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein oder
der/die 2. Vorsitzende oder der/die 3. Vorsitzende oder der/die
Schriftführer/-in und der/die Schatzmeister/-in gemeinsam.
- 6. Vorstandssitzungen
Die
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von dem/der 1. Vorsitzenden, bei deren
Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder von dem/der 3. Vorsitzenden und
bei deren Verhinderung von dem/der Schriftführer/-in und von dem/der
Schatzmeister/-in gemeinsam einberufen. Der Ort der Vorstandssitzungen wird
vom Vorstand bestimmt.
- 7.Beschlussfassung
Die
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, bei deren Verhinderung
der/die 2. Vorsitzende.
- 8.Ermächtigung
Der
Vorstand ist ermächtigt
- a) zur Erledigung ständig wiederkehrender
Arbeiten Personal zu beschäftigen
- b) personelle und sachliche Ausgaben nach
Maßgabe verfügbarer Mittel zu leisten
- c) Kommissionen für die Behandlung von
Spezialfragen des Sachverständigenwesens und
der persönlichen Belange öffentlich bestellter Sachverständiger zu bilden, zu
denen auch Nichtmitglieder hinzugezogen werden können.
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§ 12 Schlichtungsausschuss
Die
Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, persönliche und fachliche Auseinandersetzungen
einem Schlichtungsausschuss zu unterbreiten. Der Schlichtungsausschuss soll
versuchen, den Fall gütlich zu bereinigen.
- 1. Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag
eines der Beteiligten vom Vorstand einberufen.
Der Vorstand kann jedoch, nach Anhören des Beirates, auch von sich aus die
Einberufung eines Schlichtungsausschusses veranlassen. Von den beiden
Beteiligten ist nach Aufforderung durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen als
Vertrauensperson je ein ordentliches Mitglied zu benennen. Von den beiden
Vertrauenspersonen ist binnen weiteren 14 Tagen ein ordentliches Mitglied als
Ausschussobmann zu wählen. Ein Ehrenmitglied ist, sofern dieses seiner Wahl
zustimmt, als Ausschussobmann wählbar. Einigen sich die Vertrauenspersonen
nicht innerhalb der gesetzten Frist, so wird der Ausschussobmann durch den
Vorstand nach Anhören des Beirates bestimmt.
- 2. Der Schlichtungsausschuss wird von den beiden Vertrauenspersonen unter Vorsitz des Ausschussobmannes gebildet und bestimmt das Verfahren selbst nach freiem Ermessen.
- 3. Über die Tragung der Kosten des Verfahrens entscheidet der Schlichtungsausschuss.
- 4. Über jede Verhandlung ist für die Geschäftsstelle des Verbandes eine Niederschrift
zu führen.
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§ 13 Auflösung des Verbandes
Die
Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mehr als
Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung
ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der
Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Kommt in der ersten, zum
Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes einberufenen
Mitgliederversammlung, hiernach ein gültiger Beschluss nicht zu Stande, so ist
zu gleichem Zweck eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen
beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung
entscheidet auch, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit, über die Verwendung
bei der Auflösung vorhandenen Verbandsvermögens, Sie ernennt zur Abwicklung der
Geschäfte zwei Liquidatoren.
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Vorstehende
Satzung wurde in das Vereinsregister eingetragen Frankfurt Main 1. November
2004 Amtsgericht, Abteilung 73
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Eingetragen
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main, Register
Nr. 12853
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