Satzung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftjahr

  • 1. Der Verband führt den Namen
    BUNDESVERBAND ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER KUNSTSACHVERSTÄNDIGER SOWIE QUALIFIZIERTER KUNSTSACHVERSTÄNDIGER E.V. (nachfolgend auch BVK genannt)
  • 2. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
  • 3. Sitz und Erfüllungsort des Verbandes ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§ 2 Aufgaben

  • 1. Der Zweck des Verbandes, ist die Vertretung der berufständigen Belange, der öffentlich bestellten und vereidigten, sowie qualifizierten Kunstsachverständigen.
  • 2. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört insbesondere die Wahrung der Interessen der Sachverständigen gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Stellen, Personen und Einrichtungen, für die Kunstsachverständige tätig werden; die Mitarbeit bei allen, das Sachverständigenwesen betreffenden Gesetzgebungsarbeiten und Ernennungsverfahren, die Unterrichtung der Mitglieder über Berufsfragen und einschlägige Gesetze und Vorschriften, die Förderung des Nachwuchses, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterrichtung von einschlägigen Gerichtsurteilen, Quellennachweis, zentralen.

 

 

 

§ 3 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

  • Der Verband kann Mitglied eines anderen Sachverständigenverbandes werden. Über eine Änderung der Zugehörigkeit zu einem anderen Sachverständigenverband entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • 1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder können nur öffentlich bestellte und vereidigte Kunstsachverständige sowie qualifizierte Kunstsachverständige werden.Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
  • 2. Außerordentliche Mitglieder
  • 2.1 Ehrenmitglieder
    Um den Verband besonders verdiente Personen, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  • 2.2 Altmitglieder
    Ordentliche Mitglieder des BVK, die aus Altersgründen ihre Bestellung zurückgeben mussten, aber als Sachverständige weiter im Verband mitarbeiten wollen, haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder des Verbandes.Der Mitgliedsbeitrag für Altmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
  • 3. Fördernde Mitglieder
    Fördernde Mitglieder können alle Personen oder Körperschaften werden, die sich um die Ziele des Verbandes bemühen und an der Förderung und Weiterbildung qualifizierter Sachverständiger ein besonderes Interesse haben. Der Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgelegt.
  • 4. Gastmitglieder
    Die Gastmitgliedschaft kann von jedem angestrebt werden, der sich mit den Belangen der Kunstbeurteilung sachverständig befasst. Nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung werden die Gastmitglieder automatisch ordentliche Mitglieder. Die Gastmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag für Gastmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
  • 5. Aufnahmeverfahren
    Der Antrag auf Aufnahme ist zunächst formlos zu stellen. Im weiteren Verlauf hat der Antagsteller den ihm zugegangenen Aufnahmeantrags-Vordruck an den Vorstand des BVK zurückzusenden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und damit über die Aufnahme des Antragstellers in den Verband. Die Bekanntgabe der Gründe im Falle der Ablehnung ist nicht erforderlich.

 

 

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

  • 1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte,nämlich
  • 1.1 Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen und das Recht zur Stellung von Anträgen.
  • 1.2 Anspruch auf Betreuung in den gemeinsamen Belangen durch die Geschäftsstelle und den Vorstand.
  • 1.3 Anspruch auf Beratung in Fach-, Honorar- und Rechtsfragen.
  • 1.4 Recht zur Teilnahme an den Vorträgen und Veranstaltungen des Verbandes.
  • 1.5 Fördernde Mitglieder und Gastmitglieder haben nur die Rechte gem. Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4.

 

 

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  • 1. Pflichten der Mitglieder
  • 1.1 Einhaltung der Satzungen.
  • 1.2 Anerkennungen der Beschlüsse der Verbandsorgane.
  • 1.3 Pünktliche Bezahlung der Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen.
  • 1.4 Abnahme der Verbandszeitschrift.
  • 2. Zusätzliche Pflichten für ordentliche, außerordentliche und Gastmitglieder sind: die von dem Verband gebotenen Fortbildungs- und Erfahrungsaustausch­möglichkeiten wahrzunehmen und zu nutzen, um sich selbst und damit der Gesamtheit des Verbandes eine überdurchschnittliche berufliche Qualifikation zu erhalten.

 

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • 1. Austrittserklärung
  • Der Austritt kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres durch Eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind voll zu bezahlen.
  • 2. Ausschluss
  • Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand
  • a) aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Vorliegen eines den Berufsstand schädigenden Verhaltens;
  • b) bei Verletzung der Pflichten nach § 7, trotz erfolgter Mahnung. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses der Einspruch an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Beirates endgültig.
  • 3. Die Mitgliedschaft endet fernerhin mit dem Todesfall.

 

 

 

§ 8 Gliederung des Verbandes

  • 1. Innerhalb des Verbandes können sich Fachgruppen bilden, die sich mit Genehmigung des Vorstandes und dessen Unterstützung einen Fachgruppenobmann wählen können.

 

 

 

§ 9 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

  • 1. Die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand
  • 3. der Beirat

 

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  • 1. Zeitpunkt und Ort
    Die ordentliche Mietgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - findet einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im Laufe des Monats April. Den Ort bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung.
  • 2. Einberufung
    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen.
  • 3. Tagesordnung
    Die Tagesordnung soll enthalten
  • a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die Entwicklung des Verbandes im abgelaufenen Geschäftsjahr
  • b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
  • c) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
  • d) gegebenenfalls Neuwahlen des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
  • e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und gegebenenfalls der Sonderumlagen
  • f) die Behandlung der eingegangenen Anträge. Anträge von Mitgliedern mit Begründung und Wahlvorschläge müssen mindestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
  • 4. Stimmabgabe
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied ist berechtigt, sein Stimmrecht schriftlich einem anderen ordentlichen Mitglied zu übertragen. Ein Mitglied kann jedoch das Stimmrecht nicht für mehr als zwei Mitglieder ausüben
  • 5. Beschlussfassung
    Die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet wird, ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit findet bei Wahlen eine Stichwahl statt, bei Anträgen gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Art der Abstimmung.

  • Zur Entscheidung über einen Antrag auf Satzungsänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • 6. Niederschrift
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer, im Falle dessen Verhinderung durch einen, vom Vorsitzenden zu bestimmenden, Protokollführer niedergeschrieben. Die Niederschrift ist durch 2 Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
  • 7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
    Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
  • a) wenn er das im Interesse des Verbandes für erforderlich hält
  • b) wenn die Einberufung vom Beirat unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt wird
  • c) wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt.

 

 

 

§ 11 Der Vorstand

  • 1. Zusammensetzung
    Der Vorstand besteht aus
  • a) dem/der 1. Vorsitzenden
  • b) dem/der 2. Vorsitzenden
  • c) dem/der 3. Vorsitzendend)dem/der Schriftführer/-in
  • e) dem/der Schatzmeister/-in
  • f) dem/ der Beirat/- in
 

  • 2. Wahl
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf einstimmigen Beschluss der Mitglieder kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen.
  • 3. Dauer
    Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet im Laufe dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus oder ist es länger als sechs Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert, so ist der Beirat nach Anhören der übrigen Vorstandsmitglieder ermächtigt, mit Stimmenmehrheit für die restliche Zeit einen Ersatzmann zu wählen; scheidet aus vorgenannten Gründen der 1. Vorsitzende aus, so muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die die Nachwahl des/der 1. Vorsitzenden vornimmt.
  • 4. Zwischenperiode
    Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte weiter bis zur Wahl des neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung und bis zur Übergabe der Geschäfte an diesen.
  • 5. Aufgaben
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende, der/die Schriftführer/-in und der/die Schatzmeister/-in.

    Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein oder der/die 2. Vorsitzende oder der/die 3. Vorsitzende oder der/die Schriftführer/-in und der/die Schatzmeister/-in gemeinsam.
  • 6. Vorstandssitzungen
    Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von dem/der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder von dem/der 3. Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von dem/der Schriftführer/-in und von dem/der Schatzmeister/-in gemeinsam einberufen. Der Ort der Vorstandssitzungen wird vom Vorstand bestimmt.
  • 7.Beschlussfassung
    Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, bei deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
  • 8.Ermächtigung
    Der Vorstand ist ermächtigt
  • a) zur Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten Personal zu beschäftigen
  • b) personelle und sachliche Ausgaben nach Maßgabe verfügbarer Mittel zu leisten
  • c) Kommissionen für die Behandlung von Spezialfragen des Sachverständigenwesens und der persönlichen Belange öffentlich bestellter Sachverständiger zu bilden, zu denen auch Nichtmitglieder hinzugezogen werden können.

 

 

 

§ 12 Schlichtungsausschuss

Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, persönliche und fachliche Auseinandersetzungen einem Schlichtungsausschuss zu unterbreiten. Der Schlichtungsausschuss soll versuchen, den Fall gütlich zu bereinigen.

  • 1. Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag eines der Beteiligten vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann jedoch, nach Anhören des Beirates, auch von sich aus die Einberufung eines Schlichtungsausschusses veranlassen. Von den beiden Beteiligten ist nach Aufforderung durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen als Vertrauensperson je ein ordentliches Mitglied zu benennen. Von den beiden Vertrauenspersonen ist binnen weiteren 14 Tagen ein ordentliches Mitglied als Ausschussobmann zu wählen. Ein Ehrenmitglied ist, sofern dieses seiner Wahl zustimmt, als Ausschussobmann wählbar. Einigen sich die Vertrauenspersonen nicht innerhalb der gesetzten Frist, so wird der Ausschussobmann durch den Vorstand nach Anhören des Beirates bestimmt.
  • 2. Der Schlichtungsausschuss wird von den beiden Vertrauenspersonen unter Vorsitz des Ausschussobmannes gebildet und bestimmt das Verfahren selbst nach freiem Ermessen.
  • 3. Über die Tragung der Kosten des Verfahrens entscheidet der Schlichtungsausschuss.
  • 4. Über jede Verhandlung ist für die Geschäftsstelle des Verbandes eine Niederschrift zu führen.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mehr als Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Kommt in der ersten, zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes einberufenen Mitgliederversammlung, hiernach ein gültiger Beschluss nicht zu Stande, so ist zu gleichem Zweck eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit, über die Verwendung bei der Auflösung vorhandenen Verbandsvermögens, Sie ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde in das Vereinsregister eingetragen
Frankfurt Main 1. November 2004       Amtsgericht, Abteilung 73

 

 

 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main, Register Nr. 12853