Restaurierungen greifen nicht grundsätzlich in das Urheberrecht ein

Ein interessanten Artikel in der Zeitschrift Kunst und Auktionen, Nr. 5, vom 22. März 2019 behandelt die Frage nach dem Verhältnis von Restaurierungsarbeiten zwischen Urheber- und Eigentumsrecht.

Es wird das „Geschäftsgebaren“ der Adolf-Luther-Stiftung beschrieben, die in der Vergangenheit mehrere Restauratoren und Auktionshäuser abmahnte, da an Objekten Luthers Ihrer Meinung nach unsachgerechte Restaurierungen vorgenommen worden waren, die nicht mit der Stiftung abgestimmt waren. Zwei Restauratoren wehrten sich rechtlich gegen dieses Vorgehen, mit Erfolg.

Das Landgericht Düsseldorf verpflichtete die Stiftung daraufhin vor der Wettbewerbs- und Urheberrechtskammer zur Unterlassung.

Eine weitere Klage der Stiftung im ordentlichen Rechtsweg, die den Austausch von Werkteilen im Zuge von Restaurierungen verhindern wollte, wurde vollumfänglich abgewiesen.

Die Begründungen der Rechtsorgane beriefen sich auf das Eigentumsrecht und entschieden somit zugunsten der Kunsteigentümer. Handlungs- und Eigentumsfreiheit seien in diesem Fall ebenso wie die Berufsfreiheit im Falle der Restauratoren dem Urheberrecht vorzuziehen und erlauben eine fachgerechte Restaurierung ohne vorherige Rückfrage beim Urheberrechtsinhaber.

Vielleicht kann dieser Fall Klarheit in die immer wieder diskutierten Fragen bezüglich des Verhältnisses von Urheber- und Eigentumsrechten bringen.